Dreijährige Ausbildung zur examinierten Altenpflegekraft (m/w)
Ziele der Ausbildung
Die Ausbildung in der Altenpflege soll Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen erforderlich sind.
Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit anderen in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen.
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist
1. der Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder
2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe nachgewiesen wird, oder
3. eine andere abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung.
Dauer und Organsation der Ausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre, umfasst mindestens 4.600 Stunden, Theorie und Praxis wechseln sich ab. In Blockform werden die Inhalte der Ausbildung in 2.100 Unterrichtsstunden erteilt.
Auf die praktische Ausbildung fallen mindestens 2.500 Stunden, abgeschlossen wird die Ausbildung mit einer praktischen Prüfung in der Einrichtung, schriftlichen Klausuren und einer mündlichen Abschlussprüfung.
Bei bestimmten Voraussetzungen kann die Ausbildung verkürzt werden (§7 Altenpflegegesetz).
Die praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder einer stationären Pflegeeinrichtung
im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.
Abschnitte der praktischen Ausbildung können in weiteren Einrichtungen, in denen alte Menschen betreut werden, stattfinden.
Dazu gehören insbesondere:
1. psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder andere Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie
2. Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt, oder geriatrische Fachkliniken,
3. geriatrische Rehabilitationseinrichtungen
4. Einrichtungen der offenen Altenhilfe.
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Foto: Piotr Marcinski, Quelle: Fotolia








