Einjährige Ausbildung zum/zur examinierten Altenpflegehelfer/in
Ziele der Ausbildung
Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin/zum Altenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Aufsicht einer Pflegefachkraft erforderlich sind.
Hierzu zählen insbesondere:
1. die fachkundige, umfassende Grundpflege älterer Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Berücksichtigung ihrer Selbstständigkeit, einschließlich ihrer Fähigkeiten und Ressourcen zur Selbstpflege auf der Grundlage der von einer Pflegefachkraft erstellten individuellen Pflegeprozessplanung,
2. die Mitwirkung bei der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation unter Anleitung einer Pflegefachkraft,
3. die Mitwirkung bei der Erhebung von Daten der/des zu Pflegenden und deren Dokumentation,
4. die Mithilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung sowie der Erhaltung und Förderung sozialer Kontakte und
5. die Anregung und Begleitung von Familien und Nachbarschaftshilfe.
Zugangsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Qualifi kation in der Altenhilfe sind:
1. die Vollendung des 16. Lebensjahres,
2. die persönliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung einer berufl ichen Tätigkeit in der Altenpflegehilfe und
3. der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder der Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein gleichwertiger Bildungsstand oder die durch das durchführende Fachseminar bescheinigte Eignung auf Grundlage einer besonders erfolgreichen Teilnahme an mindestens zwei Bausteinen von je zwei bis drei Monaten des nordrhein-westfälischen Werkstattjahres, Bereich Altenhilfe.
Dauer und Organisation der Ausbildung
Die Ausbildung in Vollzeitform dauert zwölf Monate, davon werden in Blockform 750 theoretische Stunden an einem staatlich anerkannten Fachseminar im Wechsel mit 900 Stunden in der Praxis unterrichtet. Im Einzelfall ist eine Verkürzung möglich.
Die praktische Ausbildung unterteilt sich in vier Abschnitte mit einem jeweiligen Stundenumfang von mindestens 200 Stunden, von denen jeweils zwei Abschnitte
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, vermittelt werden und jeweils zwei Abschnitte
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.
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Foto: Benicce, Quelle: Fotolia








